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Geldautomatensprenger zu über sechs Jahren Haft verurteilt

kamal · 23. Juli 2026, 18:18 Uhr · 2 Min. Lesezeit · 1 Aufrufe
Geldautomatensprenger zu über sechs Jahren Haft verurteilt

Ein 31 Jahre alter Verdächtiger, der mutmaßlich Teil einer Bande von Geldautomatensprengern ist, wurde zu einer Haftstrafe von sechs Jahren und elf Monaten verurteilt. Das Landgericht Berlin befand ihn für schuldig des schweren Bandendiebstahls sowie der Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion. Zudem ordnete das Gericht die Einziehung von rund 87.000 Euro an, die aus den kriminellen Aktivitäten stammen. Bei der Verurteilung wurde auch eine frühere Strafe des Angeklagten für ähnliche Vergehen berücksichtigt.

Laut Angaben der Vorsitzenden Richterin war der 31-Jährige an drei Taten zwischen dem 18. Mai 2024 und dem 24. Januar 2025 beteiligt, bei denen Sprengstoff verwendet worden war. Sie beschrieb die Handlungen als äußerst gefährlich: „Die Druckwelle war von keinem der Täter beherrschbar“. Der Angeklagte hatte zu Beginn des Prozesses ein Geständnis abgelegt und erklärt, dass er von anderen Männern angeworben wurde, die ihm „schnelles Geld“ versprochen hatten. Diese hätten auch das für die Sprengungen eingesetzte Material organisiert.

Die Ermittlungen ergaben, dass der 31-Jährige Teil einer größeren Bande ist, die ihren Ursprung in der Republik Moldau hat. Der Gruppe werden insgesamt über 20 Angriffe auf Geldautomaten in Berlin, Brandenburg, Sachsen-Anhalt und Hessen zugeschrieben. Die aktuellen Verfahren betreffen spezielle Angriffe auf Geldautomaten in den Berliner Stadtteilen Lichtenberg und Marzahn, bei denen die Täter rund 32.000 Euro erbeutet hatten; in einem weiteren Fall blieb es jedoch bei einem Versuch.

Im August 2025 wurde der Angeklagte bereits in einem vorherigen Prozess zu einer Haftstrafe von fünfeinhalb Jahren verurteilt, eine Entscheidung, die rechtskräftig ist. In diesem Fall hatte das Gericht zudem die Einziehung von Wertersatz in Höhe von fast 66.000 Euro angeordnet. Die aktuelle Strafe ist das Ergebnis einer Verständigung zwischen den Prozessbeteiligten und ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig.

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